Anonymous - Was ist ACTA - IPRED - IPRED2 ? - Druckversion +- ♥ڿڰۣ«ಌ SPIRITUELLE Я Ξ √ Ω L U T ↑ ☼ N - Erdhüter, Lichtkinder und Lichtarbeiter Forum - WE ARE ALL ❤NE L♡ve ● Pe▲ce ● Light☀ Nothing But L♡ve Here ♥ڿڰۣ«ಌ (https://spirituelle-revolution.net) +-- Forum: ❤*¨*•.¸¸.• ♥ NEUE ERDE ♥•.,,.•*¨*❤ (https://spirituelle-revolution.net/forumdisplay.php?fid=9) +--- Forum: ☼ Aktuelles Weltgeschehen und die Zeichen der Zeit (https://spirituelle-revolution.net/forumdisplay.php?fid=4) +--- Thema: Anonymous - Was ist ACTA - IPRED - IPRED2 ? (/showthread.php?tid=3647) Seiten:
1
2
|
Anonymous - Was ist ACTA - IPRED - IPRED2 ? - Traumfinder - 31.01.2012 Was aktuelles: &feature=player_embedded#! Mehr: http://alles-schallundrauch.blogspot.com/2012/01/acta-das-ende-des-internets-wie-wir-es.html Falls Ashtar trödelt, mal zur Kenntnis nehmen Lieben Gruß Traumfinder RE: A.C.T.A. - ~Arokym~ - 31.01.2012 Lieben Dank Traumfinder Das ist endlich mal eine (für mich) leicht verständliche Zusammenfassung von dem, was uns im Netz bevorsteht. RE: Anonymous - Was ist ACTA? - MmhJa - 31.01.2012 Es macht ein bisschen Angst ... RE: Anonymous - Was ist ACTA? - Traumfinder - 31.01.2012 Hier noch etwas ergänzendes zu diesem Thema: http://netzpolitik.org/2012/11-02-2012-aktionstag-gegen-acta/#more- Lieben Gruß Tf. RE: Anonymous - Was ist ACTA? - corason - 31.01.2012 Wer möchte, kann ja auf Avaaz die Petition gegen ACTA unterzeichnen. http://www.avaaz.org/de/eu_save_the_internet/?cl=1535921017&v=12216 RE: Anonymous - Was ist ACTA? - MmhJa - 31.01.2012 Es nützt aber auch nichts wenn wir "nur" in Liebe nein dagegen sagen, das hält die auch nicht von ab uns den Kriegsstand auszurufen ... RE: Anonymous - Was ist ACTA? - corason - 31.01.2012 @ Mhja, nur in Liebe NEIN sagen ist nicht genug, meine ich persönlich! Gehört aber auch dazu! Zum Beispiel auch hier kann man unterzeichnen: http://www.stopp-acta.info/ http://twitter.com/stoppacta http://www.facebook.com/StoppACTAnow?sk=wall http://pretioso-blog.com/stop-acta-das-pendant-zu-sopa-und-pipa/ .....und so weiter.....und so fort.... ...oder auf die Straße gehen und seine Meinung dazu äußern, seinen Freunden und Bekannten davon erzählen, in Foren posten, .... Man kann da so einiges tun. Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt. Also, wie lautet mein Motto? Gemeinsam sind wir stark! Herzgruß corason RE: Anonymous - Was ist ACTA? - sevgi - 31.01.2012 es kommt darauf an,was wir daraus machen und wie wir damit umgehen... Lichteseele hat es sehr schön beschrieben...danke Herzensgruß RE: Anonymous - Was ist ACTA? - MmhJa - 31.01.2012 Hier ein Spiel zum Thema ... Tipp: Haut ordentlich drauf xD http://www.newgrounds.com/portal/view/588309 RE: Anonymous - Was ist ACTA? - corason - 31.01.2012 Meine Lieben, Conrebbi hat Neuigkeiten statt Nachrichten zu ACTA RE: Anonymous - Was ist ACTA? - TimeForChange - 31.01.2012 Ist ne miese Sache! Fallt aber bitte nicht auf Seiten wie Avaaz.org herein, hatte auch gedacht das es ne tolle Sache ist und war der Meinung mit meiner Stimme was erreichen zu können. Nichts gegen die Idee von Avaaz an sich, ist allerdings aus meiner Sicht ne ziemliche Verrasche die sich hinter einem ausgeklügelten Marketingkonzept versteckt. Etwas ausführlichere Erklärung zu Avaaz: http://spirituelle-revolution.net/showthread.php?tid=2208 Sonstige Informationen zum Thema, unter nderem auch zu Demos und "Paperstorms" hier: http://anonnewsde.tumblr.com/post/16758480914/operation-paperstorm-deutschland-stop-acta RE: Anonymous - Was ist ACTA? - arcturian - 31.01.2012 ..danke ja ... habe auch Avaaz( ich glaube , das sie in einem bestimmtem rahmen positiv wirksam sind) unterschrieben... ich stimme licht seele zu und werde für ein freies Net hier in Berlin mit demonstrieren gehen ... ich schau mal wann es was gibt.... Acta zensur und weltweiter gesetzes entwurf - togu - 05.02.2012 setzt euch ein für eure Freiheit http://www.stopp-acta.info/deutsch/acta-blog/acta-international/was+ist+acta.html http://www.stopp-acta.info/index.php?article_id=7&clang=0 http://www.stopp-acta.info/index.php?article_id=7&clang=0 http://www.stopp-acta.info/deutsch/fakten/fakten/fakten.html http://digitalegesellschaft.de/2011/10/warum-ist-acta-so-umstritten-und-warum-sich-politiker-und-burger-dafur-interessieren-sollten/ http://www.stopp-acta.info/deutsch/fakten/fakten/fakten.html http://digitalegesellschaft.de/2011/10/warum-ist-acta-so-umstritten-und-warum-sich-politiker-und-burger-dafur-interessieren-sollten/ am 11.2 Demonstrationen deutschlandweit: http://www.facebook.com/events/182716005161256/ Berlin, 11.02.2012 Treffpunkt: → Neptunbrunnen Beginn: → 13:00 Uhr Route: → Neptunbrunnen (Nähe Alexanderplatz), Spandauer Straße, Anna-Louisa-Karsch-Str., Hackescher Markt, Oranienburger Straße, Tucholskystraße, Am Weidendamm, Friedrichstraße, Mohrenstraße, Hausvogteiplatz Google Map: &msa=0&ll=52.519302%2C13.402934&spn=0.021883%2C0.066047 hierzu eine weitere info: http://www.avaaz.org/de/eu_save_the_internet/ Sinn dieser Demonstration ist zudem, dass wir öffentlichkeitswirksam auf das Thema aufmerksam machen und eine Diskussion zur Neuinterpretation des Urheberrechts auch in Bezug zu den neuen Medien anregen. RAT DER EUROPÄISCHE U IO Brüssel, den 23. August 2011 (OR. en) 12196/11 Interinstitutionelles Dossier: 2011/0166 ( LE) WTO 256 PI 82 UD 168 DROIPE 76 JUSTCIV 189 COPE 174 MI 344 GESETZGEBU GSAKTE U D A DERE RECHTSI STRUME TE Betr.: Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, Australien, Kanada, Japan, der Republik Korea, den Vereinigten Mexikanischen Staaten, dem Königreich Marokko, Neuseeland, der Republik Singapur, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika 12196/11 NIS/jl DG DE HANDELSÜBEREINKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG VON PRODUKT- UND MARKENPIRATERIE ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN, AUSTRALIEN, KANADA, JAPAN, DER REPUBLIK KOREA, DEN VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN, DEM KÖNIGREICH MAROKKO, NEUSEELAND, DER REPUBLIK SINGAPUR, DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ACTA/de 1 DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS – IN ANBETRACHT der Tatsache, dass eine wirksame Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums für ein dauerhaftes Wachstum aller Wirtschaftszweige wie auch der Weltwirtschaft von entscheidender Bedeutung ist, IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Verbreitung nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren wie auch die Verbreitung von Dienstleistungen, mit denen rechtsverletzendes Material vertrieben wird, den rechtmäßigen Handel und die nachhaltige Entwicklung der Weltwirtschaft gefährdet, Rechteinhabern und legal arbeitenden Unternehmen beträchtliche finanzielle Verluste verursacht, in einigen Fällen der organisierten Kriminalität eine Einnahmequelle verschafft und überdies eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, IN DEM WUNSCH, diese Verbreitung durch eine bessere internationale Zusammenarbeit und eine wirksamere internationale Durchsetzung zu bekämpfen, IN DER ABSICHT, für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums wirksame und angemessene, das TRIPS-Übereinkommen ergänzende Instrumente bereitzustellen, die den unterschiedlichen Rechtssystemen und der unterschiedlichen Rechtspraxis der Vertragsparteien Rechnung tragen, IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht ihrerseits zu Schranken für den rechtmäßigen Handel werden, IN DEM WUNSCH, das Problem der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich im digitalen Umfeld erfolgender Rechtsverletzungen, insbesondere im Hinblick auf das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte so zu lösen, dass die Rechte und Interessen der jeweiligen Rechteinhaber, Dienstleister und Nutzer miteinander ins Gleichgewicht gebracht werden, ACTA/de 2 IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit zwischen Dienstleistern und Rechteinhabern zu fördern, um einschlägigen Rechtsverletzungen im digitalen Umfeld entgegenzuwirken, IN DEM WUNSCH, dass dieses Übereinkommen die internationale Durchsetzungsarbeit und die Zusammenarbeit innerhalb der einschlägigen internationalen Organisationen wechselseitig fördert, IN ANERKENNUNG der am 14. November 2001 auf der Vierten WTO-Ministerkonferenz in der Erklärung von Doha zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit niedergelegten Grundsätze – KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN: ACTA/de 3 KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ABSCHNITT 1 EINLEITENDE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 1 Verhältnis zu anderen Übereinkünften Dieses Übereinkommen setzt etwaige Verpflichtungen einer Vertragspartei gegenüber einer anderen Vertragspartei aus bestehenden Übereinkünften, einschließlich des TRIPS-Übereinkommens, nicht außer Kraft. ACTA/de 4 ARTIKEL 2 Art und Umfang der Pflichten (1) Jede Vertragspartei wendet dieses Übereinkommen an. Eine Vertragspartei darf in ihrem Recht eine umfassendere Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums festschreiben, als es dieses Übereinkommen vorschreibt, sofern die betreffenden Maßnahmen diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen. Es steht jeder Vertragspartei frei, die für die Umsetzung dieses Übereinkommens in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen. (2) Dieses Übereinkommen schafft keine Verpflichtung hinsichtlich der Aufteilung von Mitteln für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und für die Durchsetzung des Rechts im Allgemeinen. (3) Die in Teil I des TRIPS-Übereinkommens, insbesondere in den Artikeln 7 und 8, niedergelegten Ziele und Grundsätze gelten sinngemäß auch für dieses Übereinkommen. ARTIKEL 3 Verhältnis zu Normen betreffend die Verfügbarkeit und den Umfang von Rechten des geistigen Eigentums (1) Dieses Übereinkommen lässt die im Recht einer Vertragspartei niedergelegten Bestimmungen über die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang und die Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums unberührt. ACTA/de 5 (2) Dieses Übereinkommen begründet für eine Vertragspartei keine Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Recht des geistigen Eigentums nach ihren Rechtsvorschriften nicht geschützt ist. ARTIKEL 4 Privatsphäre und Offenlegung von Informationen (1) Dieses Übereinkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Offenlegung von: a) Informationen, deren Offenlegung gegen das Recht dieser Vertragspartei, einschließlich ihrer Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre, oder gegen internationale Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie ist, verstoßen würde, b) vertraulichen Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde, oder von c) vertraulichen Informationen, deren Offenlegung die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde. (2) Stellt eine Vertragspartei schriftliche Informationen nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens bereit, so enthält sich die empfangende Vertragspartei, nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften und ihrer Rechtspraxis, der Offenlegung oder Benutzung der Informationen für einen anderen Zweck als den, zu dem die Informationen bereitgestellt wurden, es sei denn, die bereitstellende Vertragspartei hat ihre vorherige Zustimmung erteilt. ACTA/de 6 ABSCHNITT 2 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ARTIKEL 5 Allgemeine Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten, sofern nichts anderes festgelegt ist, folgende Begriffsbestimmungen: a) ACTA ist das Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (Anti-Counterfeiting Trade Agreement), b) Ausschuss ist der nach Kapitel V (Institutionelle Regelungen) eingesetzte ACTA-Ausschuss, c) zuständige Behörden umfassen die nach dem Recht einer Vertragspartei zuständigen Justiz-, Verwaltungs- oder Rechtsdurchsetzungsbehörden, d) nachgeahmte Markenwaren sind Waren einschließlich Verpackungen, auf denen unbefugt eine Marke angebracht ist, die mit einer für solche Waren rechtsgültig eingetragenen Marke identisch ist oder die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke unterscheiden lässt und die dadurch nach Maßgabe des Rechts des Landes, in dem die in Kapitel II (Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) aufgeführten Verfahren angewandt werden, die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke verletzt, ACTA/de 7 e) Land hat dieselbe Bedeutung wie in den Erläuternden Bemerkungen zum WTO-Übereinkommen, f) Zolltransit ist das Zollverfahren, in das Waren übergeführt werden, die unter zollamtlicher Überwachung von einer Zollstelle zur anderen befördert werden, g) Tage sind Kalendertage, h) geistiges Eigentum bezieht sich auf alle Kategorien von geistigem Eigentum, die Gegenstand von Teil II Abschnitte 1 bis 7 des TRIPS-Übereinkommens sind, i) Transitwaren sind Waren im Zolltransit oder Umladungswaren, j) Person ist eine juristische oder eine natürliche Person, k) unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren sind Waren, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers oder der vom Rechteinhaber im Land der Herstellung ordnungsgemäß ermächtigten Person vervielfältigt wurden und die unmittelbar oder mittelbar von einem Gegenstand angefertigt wurden, dessen Vervielfältigung ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht nach Maßgabe des Rechts des Landes verletzt hätte, in dem die in Kapitel II (Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) aufgeführten Verfahren angewandt werden, ACTA/de 8 l) Rechteinhaber schließt auch Vereinigungen oder Verbände ein, die gesetzlich befugt sind, Rechte des geistigen Eigentums geltend zu machen, m) Gebiet umfasst für die Zwecke des Kapitels II (Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) Abschnitt 3 (Grenzmaßnahmen) das Zollgebiet und alle Freizonen1 einer Vertragspartei, n) Umladung ist das Zollverfahren, in das Waren übergeführt werden, die auf dem Gebiet einer einzigen Zollstelle, die gleichzeitig Einfuhr- und Ausfuhrzollstelle ist, unter zollamtlicher Überwachung von dem für die Einfuhr verwendeten Beförderungsmittel auf das für die Ausfuhr verwendete Beförderungsmittel verladen werden, o) TRIPS-Übereinkommen ist das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens, p) WTO ist die Welthandelsorganisation und q) WTO-Übereinkommen ist das am 15. April 1994 in Marrakesch geschlossene Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation. 1 Zur Klarstellung bestätigen die Vertragsparteien, dass eine Freizone ein Teil des Gebiets einer Vertragspartei ist, in dem alle eingeführten Waren im Hinblick auf Einfuhrzölle und -steuern generell als außerhalb des Zollgebiets befindlich betrachtet werden. ACTA/de 9 KAPITEL II RECHTSRAHMEN FÜR DIE DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS ABSCHNITT 1 ALLGEMEINE PFLICHTEN ARTIKEL 6 Allgemeine Pflichten im Bereich der Rechtsdurchsetzung (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Recht Durchsetzungsverfahren bereitstellt, die ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter dieses Übereinkommen fallenden Rechten des geistigen Eigentums ermöglichen, einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist. ACTA/de 10 (2) Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels eingeführten, aufrechterhaltenen oder angewandten Verfahren müssen fair und gerecht sein und gewährleisten, dass die Rechte aller solchen Verfahren unterliegenden Teilnehmer angemessen geschützt werden. Diese Verfahren dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und dürfen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen. (3) Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels berücksichtigt jede Vertragspartei, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Schwere der Rechtsverletzung, den Interessen Dritter und den anzuwendenden Maßnahmen, Rechtsbehelfen und Strafen bestehen muss. (4) Die Bestimmungen dieses Kapitel sind nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei verpflichtet ist, ihre Beamten für Handlungen haftbar zu machen, die diese in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten vorgenommen haben. ABSCHNITT 2 ZIVILRECHTLICHE DURCHSETZUNG1 ARTIKEL 7 Bereitstellung von Zivilverfahren (1) Jede Vertragspartei stellt den Rechteinhabern zivilrechtliche Verfahren für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nach Maßgabe dieses Abschnitts zur Verfügung. 1 Eine Vertragspartei kann Patente und den Schutz nicht offengelegter Informationen aus dem Geltungsbereich dieses Abschnitts ausnehmen. ACTA/de 11 (2) Soweit zivilrechtliche Ansprüche als Ergebnis von Sachentscheidungen im Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können, sorgt jede Vertragspartei dafür, dass diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im Wesentlichen den in diesem Abschnitt niedergelegten gleichwertig sind. ARTIKEL 8 Unterlassungsanordnungen (1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums befugt sind, gegenüber einer Partei die Unterlassung einer Rechtsverletzung anzuordnen, und gegenüber dieser Partei oder, wo dies zweckdienlich erscheint, gegenüber einem Dritten, welcher der Zuständigkeit des betreffenden Gerichts untersteht, unter anderem anzuordnen, dass Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, daran gehindert werden, in die Vertriebswege zu gelangen. (2) Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abschnitts kann eine Vertragspartei die gegen eine Nutzung ohne Zustimmung des Rechteinhabers durch Regierungen oder von einer Regierung ermächtigte Dritte zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe auf die Zahlung einer Vergütung beschränken, sofern die Vertragspartei die Bestimmungen des Teils II des TRIPS-Übereinkommens einhält, in denen es speziell um eine solche Nutzung geht. In anderen Fällen finden entweder die in diesem Abschnitt festgelegten Rechtsbehelfe Anwendung oder es sind, falls diese Rechtsbehelfe nicht im Einklang mit dem Recht einer Vertragspartei stehen, Feststellungsurteile und angemessene Entschädigung vorzusehen. ACTA/de 12 ARTIKEL 9 Schadensersatz (1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums anordnen dürfen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechteinhaber zum Ausgleich des diesem aus der Verletzung entstandenen Schadens einen angemessenen Schadensersatz leistet. Bei der Festlegung der Höhe des Schadensersatzes für eine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sind die Gerichte einer Vertragspartei befugt, unter anderem jedes vom Rechteinhaber vorgelegte legitime Wertmaß zu berücksichtigen, das die entgangenen Gewinne beinhalten kann, den anhand des Marktpreises gemessenen Wert der von der Verletzung betroffenen Ware oder Dienstleistung oder den empfohlenen Verkaufspreis. (2) Zumindest bei Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte und bei Markennachahmung sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren anordnen dürfen, dass der Verletzer dem Rechteinhaber den aus der Rechtsverletzung erwachsenen Verletzergewinn herausgibt. Eine Vertragspartei kann vermuten, dass dieser Gewinn der in Absatz 1 erwähnten Höhe des Schadensersatzes entspricht. ACTA/de 13 (3) Zumindest bei Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte, mit denen Werke, Tonträger und Darbietungen geschützt werden, sowie bei Markennachahmung wird von jeder Vertragspartei darüber hinaus ein System eingeführt oder aufrechterhalten, das auf eines oder mehrere der folgenden Merkmale abstellt: a) im Voraus festgesetzte Schadensersatzbeträge oder b) Vermutungen1 als Grundlage für die Festlegung der Höhe des Schadensersatzes als angemessenen Ausgleich für den dem Rechteinhaber durch die Verletzung entstandenen Schaden oder c) zumindest im Fall von Urheberrechten zusätzliche Schadensersatzleistungen. (4) Sieht eine Vertragspartei den in Absatz 3 Buchstabe a genannten Rechtsbehelf oder die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Vermutungen vor, so stellt sie sicher, dass entweder ihre Gerichte oder der Rechteinhaber das Recht haben, diesen Rechtsbehelf oder diese Vermutungen als Alternative zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechtsbehelfen zu wählen. (5) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Gerichte, wo dies zweckdienlich erscheint, beim Abschluss zivilrechtlicher Verfahren wegen Verletzung zumindest des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte oder einer Marke anordnen dürfen, dass der obsiegenden Partei von der unterlegenen Partei die Gerichtskosten oder -gebühren sowie angemessene Anwaltshonorare oder sonstige nach dem Recht dieser Vertragspartei vorgesehene Kosten erstattet werden. 1 Zu den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Vermutungen kann eine Vermutung gehören, dass sich die Höhe des Schadensersatzes bestimmt: i) als Menge der Waren, die das fragliche Recht des geistigen Eigentums des Rechteinhabers verletzen und tatsächlich an Dritte übergegangen sind, multipliziert mit dem Betrag des Gewinns je Einheit der Waren, die vom Rechteinhaber verkauft worden wären, wenn keine Verletzungshandlung stattgefunden hätte, ii) als eine angemessene Lizenzgebühr oder iii) als Pauschalbetrag auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte. ACTA/de 14 ARTIKEL 10 Sonstige Rechtsbehelfe (1) Zumindest im Hinblick auf unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren und nachgeahmte Markenwaren sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren auf Antrag des Rechteinhabers anordnen dürfen, dass die betreffenden rechtsverletzenden Waren ohne jedwede Entschädigung vernichtet werden, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor. (2) Jede Vertragspartei sorgt außerdem dafür, dass ihre Gerichte anordnen dürfen, dass Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Herstellung oder Schaffung solcher rechtsverletzender Waren verwendet wurden, unverzüglich und ohne jedwede Entschädigung vernichtet werden oder dass außerhalb der Vertriebswege so über sie verfügt wird, dass die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen möglichst gering gehalten wird. (3) Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die in diesem Artikel beschriebenen Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden. ACTA/de 15 ARTIKEL 11 Informationen über die Verletzung Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über Sonderrechte, den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums auf begründeten Antrag des Rechteinhabers anordnen dürfen, dass der Verletzer oder mutmaßliche Verletzer dem Rechteinhaber oder den Gerichten zumindest für die Zwecke der Beweissammlung nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei sachdienliche Informationen vorlegt, in deren Besitz der Verletzer oder mutmaßliche Verletzer ist oder über die er Kontrolle hat. Informationen dieser Art können Auskünfte über Personen einschließen, die in irgendeiner Weise an der Verletzung oder mutmaßlichen Verletzung beteiligt waren, desgleichen Auskünfte über die Produktionsmittel oder die Vertriebswege der rechtsverletzenden oder mutmaßlich rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen, einschließlich Preisgabe der Identität von Dritten, die mutmaßlich an der Herstellung und am Vertrieb solcher Waren oder Dienstleistungen beteiligt waren, sowie ihrer Vertriebswege. usw RE: Acta zensur und weltweiter gesetzes entwurf - MmhJa - 05.02.2012 am 11.2 in berlin ? ich komme !!! Demonstrationen stoppen ACTA in Polen - Traumfinder - 07.02.2012 Über Wochen demonstrierten Tausende Menschen in Polen gegen das ACTA-Abkommen, welches die Rechte der Internet-Nutzer drastisch beschneiden könnte. Ihr Protest hat Wirkung gezeigt: Der polnische Premierminister Donald Tusk hat die Ratifizierung von Acta außer Kraft gesetzt. Als Begründung seiner Kehrtwende gab er an, das Abkommen sei allein durch Absprachen mit den Inhabern von Urheberrechten zustande gekommen, Datenschützer und Internetnutzer aber seien bisher dazu nicht angehört worden. Polen hatte das Abkommen vor rund zwei Wochen unterzeichnet und damit eine Welle der Empörung und anhaltende Proteste ausgelöst - nun hat die Regierung eine Kehrtwende vollzogen und will das Gesetz einer erneuten Überprüfung unterziehen, um festzustellen, ob das Abkommen Bürgerrechte verletzen könnte. In Deutschland ist die Unterschrift eigentlich nur noch eine Formsache, könnte aber noch verhindert werden - deswegen sollen am 11. Februar im Rahmen eines internationalen Aktionstages gegen ACTA zahlreiche Demonstrationen in ganz Deutschland stattfinden. Quelle: http://www.sein.de/news/2012/februar/demonstrationen-stoppen-acta-in-polen.html Liste mit Demos ansehen! Lieben Gruß Traumfinder |