03.09.2021, 01:53
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https://de.wikipedia.org/wiki/Nürnberger_Kodex
Impfen am Abgrund
Der sogenannte Nürnberger Kodex unterwirft die Durchführung legaler Menschenexperimente einem strengen Reglement. Was ist in diesem Zusammenhang von der Corona-Impfkampagne – und insbesondere der für Kinder – zu halten?
Der „Nürnberger Kodex“ ist als Reaktion auf Verstrickungen der Ärzteschaft in die nationalsozialistischen Verbrechen bei der Urteilsverkündung im Nürnberger Ärzteprozess (1946/47) formuliert worden. Der Sache nach wird eingestanden, dass es ohne „Menschenexperimente“ keinen medizinischen Fortschritt geben kann. Da neue Medikamente oder eben Impfstoffe, die sich in vitro oder am Tier bewähren, im menschlichen Organismus nicht zwangsläufig dieselbe Wirkung entfalten, sind Tests an Versuchspersonen unerlässlich, bevor die Verabreichung eines Arzneimittels für die Allgemeinheit oder eine bestimmte Patientengruppe infrage kommt.
Umso mehr unterwirft der Nürnberger Kodex die Durchführung legaler Menschenexperimente einem strengen Reglement, und soweit sich die „nur“ ethisch-moralische Richtlinie – bei allen Aufweichungen – in konkretes nationales Medizinrecht übersetzt, werden im Kontext medizinischer Studien an Menschen bereits Handlungen kriminalisiert, die noch weit unter der Monstrosität der nationalsozialistischen Verbrechen rangieren. Das heißt auch, in einer bürgerlichen Gesellschaft muss man als Arzt kein Wiedergänger Mengeles sein, um mehr oder minder schwere Verbrechen begehen zu können.
Der Nürnberger Kodex
Von den zehn Punkten des Nürnberger Kodex‘ seien nur drei hervorgehoben. Punkt 6 schreibt vor, dass die Gefährdung der Versuchspersonen „niemals über jene Grenzen hinausgehen (darf), die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.“ Dementsprechend dürfen die Versuche (nach Punkt 2) weder „willkürlich“ noch „überflüssig“ sein, heißt: die zu erwartenden „fruchtbare(n) Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft (…) sind (…) nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen“. Zentral bei all dem – deshalb Punkt 1 – ist die „freiwillige Zustimmung“ des Probanden. Und diese „freiwillige Zustimmung“, das scheinen viele (nicht nur „Ethiker“) vergessen zu haben, wird äußerst eng ausgelegt:
„Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.“ (wikipedia)
Weiter auf https://www.achgut.com/artikel/impfen_am_abgrund
https://de.wikipedia.org/wiki/Nürnberger_Kodex
Impfen am Abgrund
Der sogenannte Nürnberger Kodex unterwirft die Durchführung legaler Menschenexperimente einem strengen Reglement. Was ist in diesem Zusammenhang von der Corona-Impfkampagne – und insbesondere der für Kinder – zu halten?
Der „Nürnberger Kodex“ ist als Reaktion auf Verstrickungen der Ärzteschaft in die nationalsozialistischen Verbrechen bei der Urteilsverkündung im Nürnberger Ärzteprozess (1946/47) formuliert worden. Der Sache nach wird eingestanden, dass es ohne „Menschenexperimente“ keinen medizinischen Fortschritt geben kann. Da neue Medikamente oder eben Impfstoffe, die sich in vitro oder am Tier bewähren, im menschlichen Organismus nicht zwangsläufig dieselbe Wirkung entfalten, sind Tests an Versuchspersonen unerlässlich, bevor die Verabreichung eines Arzneimittels für die Allgemeinheit oder eine bestimmte Patientengruppe infrage kommt.
Umso mehr unterwirft der Nürnberger Kodex die Durchführung legaler Menschenexperimente einem strengen Reglement, und soweit sich die „nur“ ethisch-moralische Richtlinie – bei allen Aufweichungen – in konkretes nationales Medizinrecht übersetzt, werden im Kontext medizinischer Studien an Menschen bereits Handlungen kriminalisiert, die noch weit unter der Monstrosität der nationalsozialistischen Verbrechen rangieren. Das heißt auch, in einer bürgerlichen Gesellschaft muss man als Arzt kein Wiedergänger Mengeles sein, um mehr oder minder schwere Verbrechen begehen zu können.
Der Nürnberger Kodex
Von den zehn Punkten des Nürnberger Kodex‘ seien nur drei hervorgehoben. Punkt 6 schreibt vor, dass die Gefährdung der Versuchspersonen „niemals über jene Grenzen hinausgehen (darf), die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.“ Dementsprechend dürfen die Versuche (nach Punkt 2) weder „willkürlich“ noch „überflüssig“ sein, heißt: die zu erwartenden „fruchtbare(n) Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft (…) sind (…) nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen“. Zentral bei all dem – deshalb Punkt 1 – ist die „freiwillige Zustimmung“ des Probanden. Und diese „freiwillige Zustimmung“, das scheinen viele (nicht nur „Ethiker“) vergessen zu haben, wird äußerst eng ausgelegt:
„Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.“ (wikipedia)
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Fiktion und Wahrheit.
Diese Pole.
Vermengen sich gern.
Mit Gejohle.