05.02.2012, 18:11
setzt euch ein für eure Freiheit http://www.stopp-acta.info/deutsch/acta-...+acta.html
http://www.stopp-acta.info/index.php?article_id=7&clang=0
http://www.stopp-acta.info/index.php?article_id=7&clang=0
http://www.stopp-acta.info/deutsch/fakte...akten.html
http://digitalegesellschaft.de/2011/10/w...n-sollten/
http://www.stopp-acta.info/deutsch/fakte...akten.html
http://digitalegesellschaft.de/2011/10/w...n-sollten/
am 11.2 Demonstrationen deutschlandweit: http://www.facebook.com/events/182716005161256/
Berlin, 11.02.2012
Treffpunkt: → Neptunbrunnen
Beginn: → 13:00 Uhr
Route: → Neptunbrunnen (Nähe Alexanderplatz), Spandauer Straße,
Anna-Louisa-Karsch-Str., Hackescher Markt, Oranienburger Straße, Tucholskystraße, Am Weidendamm, Friedrichstraße, Mohrenstraße, Hausvogteiplatz
Google Map: &msa=0&ll=52.519302%2C13.402934&spn=0.021883%2C0.066047
hierzu eine weitere info: http://www.avaaz.org/de/eu_save_the_internet/
Sinn dieser Demonstration ist zudem, dass wir öffentlichkeitswirksam auf das Thema aufmerksam machen und eine Diskussion zur Neuinterpretation des Urheberrechts auch in Bezug zu den neuen Medien anregen.
RAT DER
EUROPÄISCHE U IO
Brüssel, den 23. August 2011
(OR. en)
12196/11
Interinstitutionelles Dossier:
2011/0166 ( LE)
WTO 256
PI 82
UD 168
DROIPE 76
JUSTCIV 189
COPE 174
MI 344
GESETZGEBU GSAKTE U D A DERE RECHTSI STRUME TE
Betr.:
Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, Australien,
Kanada, Japan, der Republik Korea, den Vereinigten Mexikanischen Staaten,
dem Königreich Marokko, Neuseeland, der Republik Singapur, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika
12196/11
NIS/jl
DG
DE
HANDELSÜBEREINKOMMEN
ZUR BEKÄMPFUNG VON PRODUKT- UND MARKENPIRATERIE
ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN,
AUSTRALIEN, KANADA, JAPAN, DER REPUBLIK KOREA,
DEN VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN,
DEM KÖNIGREICH MAROKKO, NEUSEELAND,
DER REPUBLIK SINGAPUR, DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA
ACTA/de 1
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass eine wirksame Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums für ein dauerhaftes Wachstum aller Wirtschaftszweige wie auch der Weltwirtschaft von
entscheidender Bedeutung ist,
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Verbreitung nachgeahmter und unerlaubt hergestellter
Waren wie auch die Verbreitung von Dienstleistungen, mit denen rechtsverletzendes Material
vertrieben wird, den rechtmäßigen Handel und die nachhaltige Entwicklung der Weltwirtschaft
gefährdet, Rechteinhabern und legal arbeitenden Unternehmen beträchtliche finanzielle Verluste
verursacht, in einigen Fällen der organisierten Kriminalität eine Einnahmequelle verschafft und
überdies eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt,
IN DEM WUNSCH, diese Verbreitung durch eine bessere internationale Zusammenarbeit und eine
wirksamere internationale Durchsetzung zu bekämpfen,
IN DER ABSICHT, für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums wirksame und
angemessene, das TRIPS-Übereinkommen ergänzende Instrumente bereitzustellen, die den
unterschiedlichen Rechtssystemen und der unterschiedlichen Rechtspraxis der Vertragsparteien
Rechnung tragen,
IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der
Rechte des geistigen Eigentums nicht ihrerseits zu Schranken für den rechtmäßigen Handel werden,
IN DEM WUNSCH, das Problem der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums,
einschließlich im digitalen Umfeld erfolgender Rechtsverletzungen, insbesondere im Hinblick auf
das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte so zu lösen, dass die Rechte und Interessen der
jeweiligen Rechteinhaber, Dienstleister und Nutzer miteinander ins Gleichgewicht gebracht werden,
ACTA/de 2
IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit zwischen Dienstleistern und Rechteinhabern zu fördern,
um einschlägigen Rechtsverletzungen im digitalen Umfeld entgegenzuwirken,
IN DEM WUNSCH, dass dieses Übereinkommen die internationale Durchsetzungsarbeit und die
Zusammenarbeit innerhalb der einschlägigen internationalen Organisationen wechselseitig fördert,
IN ANERKENNUNG der am 14. November 2001 auf der Vierten WTO-Ministerkonferenz in der
Erklärung von Doha zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit niedergelegten
Grundsätze –
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
ACTA/de 3
KAPITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 1
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen setzt etwaige Verpflichtungen einer Vertragspartei gegenüber einer
anderen Vertragspartei aus bestehenden Übereinkünften, einschließlich des
TRIPS-Übereinkommens, nicht außer Kraft.
ACTA/de 4
ARTIKEL 2
Art und Umfang der Pflichten
(1)
Jede Vertragspartei wendet dieses Übereinkommen an. Eine Vertragspartei darf in ihrem
Recht eine umfassendere Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums festschreiben, als es
dieses Übereinkommen vorschreibt, sofern die betreffenden Maßnahmen diesem Übereinkommen
nicht zuwiderlaufen. Es steht jeder Vertragspartei frei, die für die Umsetzung dieses
Übereinkommens in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode
festzulegen.
(2)
Dieses Übereinkommen schafft keine Verpflichtung hinsichtlich der Aufteilung von Mitteln
für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und für die Durchsetzung des Rechts im
Allgemeinen.
(3)
Die in Teil I des TRIPS-Übereinkommens, insbesondere in den Artikeln 7 und 8,
niedergelegten Ziele und Grundsätze gelten sinngemäß auch für dieses Übereinkommen.
ARTIKEL 3
Verhältnis zu Normen betreffend die Verfügbarkeit
und den Umfang von Rechten des geistigen Eigentums
(1)
Dieses Übereinkommen lässt die im Recht einer Vertragspartei niedergelegten Bestimmungen
über die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang und die Aufrechterhaltung von Rechten des
geistigen Eigentums unberührt.
ACTA/de 5
(2)
Dieses Übereinkommen begründet für eine Vertragspartei keine Verpflichtung, Maßnahmen
zu ergreifen, wenn ein Recht des geistigen Eigentums nach ihren Rechtsvorschriften nicht geschützt
ist.
ARTIKEL 4
Privatsphäre und Offenlegung von Informationen
(1) Dieses Übereinkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Offenlegung von:
a) Informationen, deren Offenlegung gegen das Recht dieser Vertragspartei, einschließlich ihrer
Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre, oder gegen internationale Übereinkünfte, deren
Vertragspartei sie ist, verstoßen würde,
b)
vertraulichen Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften
behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde, oder von
c)
vertraulichen Informationen, deren Offenlegung die berechtigten Geschäftsinteressen
bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
(2)
Stellt eine Vertragspartei schriftliche Informationen nach den Bestimmungen dieses
Übereinkommens bereit, so enthält sich die empfangende Vertragspartei, nach Maßgabe ihrer
Rechtsvorschriften und ihrer Rechtspraxis, der Offenlegung oder Benutzung der Informationen für
einen anderen Zweck als den, zu dem die Informationen bereitgestellt wurden, es sei denn, die
bereitstellende Vertragspartei hat ihre vorherige Zustimmung erteilt.
ACTA/de 6
ABSCHNITT 2
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 5
Allgemeine Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten, sofern nichts anderes festgelegt ist, folgende
Begriffsbestimmungen:
a)
ACTA ist das Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie
(Anti-Counterfeiting Trade Agreement),
b) Ausschuss ist der nach Kapitel V (Institutionelle Regelungen) eingesetzte ACTA-Ausschuss,
c) zuständige Behörden umfassen die nach dem Recht einer Vertragspartei zuständigen Justiz-,
Verwaltungs- oder Rechtsdurchsetzungsbehörden,
d)
nachgeahmte Markenwaren sind Waren einschließlich Verpackungen, auf denen unbefugt
eine Marke angebracht ist, die mit einer für solche Waren rechtsgültig eingetragenen Marke
identisch ist oder die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke
unterscheiden lässt und die dadurch nach Maßgabe des Rechts des Landes, in dem die in
Kapitel II (Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums)
aufgeführten Verfahren angewandt werden, die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke
verletzt,
ACTA/de 7
e)
Land hat dieselbe Bedeutung wie in den Erläuternden Bemerkungen zum
WTO-Übereinkommen,
f)
Zolltransit ist das Zollverfahren, in das Waren übergeführt werden, die unter zollamtlicher
Überwachung von einer Zollstelle zur anderen befördert werden,
g) Tage sind Kalendertage,
h) geistiges Eigentum bezieht sich auf alle Kategorien von geistigem Eigentum, die Gegenstand
von Teil II Abschnitte 1 bis 7 des TRIPS-Übereinkommens sind,
i) Transitwaren sind Waren im Zolltransit oder Umladungswaren,
j) Person ist eine juristische oder eine natürliche Person,
k) unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren sind Waren, die ohne Zustimmung
des Rechteinhabers oder der vom Rechteinhaber im Land der Herstellung ordnungsgemäß
ermächtigten Person vervielfältigt wurden und die unmittelbar oder mittelbar von einem
Gegenstand angefertigt wurden, dessen Vervielfältigung ein Urheberrecht oder ein
verwandtes Schutzrecht nach Maßgabe des Rechts des Landes verletzt hätte, in dem die in
Kapitel II (Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums)
aufgeführten Verfahren angewandt werden,
ACTA/de 8
l)
Rechteinhaber schließt auch Vereinigungen oder Verbände ein, die gesetzlich befugt sind,
Rechte des geistigen Eigentums geltend zu machen,
m)
Gebiet umfasst für die Zwecke des Kapitels II (Rechtsrahmen für die Durchsetzung der
Rechte des geistigen Eigentums) Abschnitt 3 (Grenzmaßnahmen) das Zollgebiet und alle
Freizonen1 einer Vertragspartei,
n)
Umladung ist das Zollverfahren, in das Waren übergeführt werden, die auf dem Gebiet einer
einzigen Zollstelle, die gleichzeitig Einfuhr- und Ausfuhrzollstelle ist, unter zollamtlicher
Überwachung von dem für die Einfuhr verwendeten Beförderungsmittel auf das für die
Ausfuhr verwendete Beförderungsmittel verladen werden,
o)
TRIPS-Übereinkommen ist das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte
des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens,
p) WTO ist die Welthandelsorganisation und
q) WTO-Übereinkommen ist das am 15. April 1994 in Marrakesch geschlossene
Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation.
1
Zur Klarstellung bestätigen die Vertragsparteien, dass eine Freizone ein Teil des Gebiets
einer Vertragspartei ist, in dem alle eingeführten Waren im Hinblick auf Einfuhrzölle und
-steuern generell als außerhalb des Zollgebiets befindlich betrachtet werden.
ACTA/de 9
KAPITEL II
RECHTSRAHMEN FÜR DIE DURCHSETZUNG
DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE PFLICHTEN
ARTIKEL 6
Allgemeine Pflichten im Bereich der Rechtsdurchsetzung
(1)
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Recht Durchsetzungsverfahren bereitstellt, die ein
wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter dieses Übereinkommen fallenden Rechten
des geistigen Eigentums ermöglichen, einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung von
Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.
Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen
Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
ACTA/de 10
(2)
Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels eingeführten, aufrechterhaltenen
oder angewandten Verfahren müssen fair und gerecht sein und gewährleisten, dass die Rechte aller
solchen Verfahren unterliegenden Teilnehmer angemessen geschützt werden. Diese Verfahren
dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und dürfen keine unangemessenen Fristen
oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
(3)
Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels berücksichtigt jede Vertragspartei,
dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Schwere der Rechtsverletzung, den Interessen
Dritter und den anzuwendenden Maßnahmen, Rechtsbehelfen und Strafen bestehen muss.
(4)
Die Bestimmungen dieses Kapitel sind nicht dahingehend auszulegen, dass eine
Vertragspartei verpflichtet ist, ihre Beamten für Handlungen haftbar zu machen, die diese in
Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten vorgenommen haben.
ABSCHNITT 2
ZIVILRECHTLICHE DURCHSETZUNG1
ARTIKEL 7
Bereitstellung von Zivilverfahren
(1)
Jede Vertragspartei stellt den Rechteinhabern zivilrechtliche Verfahren für die Durchsetzung
von Rechten des geistigen Eigentums nach Maßgabe dieses Abschnitts zur Verfügung.
1
Eine Vertragspartei kann Patente und den Schutz nicht offengelegter Informationen aus dem
Geltungsbereich dieses Abschnitts ausnehmen.
ACTA/de 11
(2)
Soweit zivilrechtliche Ansprüche als Ergebnis von Sachentscheidungen im
Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können, sorgt jede Vertragspartei dafür, dass diese
Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im Wesentlichen den in diesem Abschnitt niedergelegten
gleichwertig sind.
ARTIKEL 8
Unterlassungsanordnungen
(1)
Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur
Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums befugt sind, gegenüber einer Partei die
Unterlassung einer Rechtsverletzung anzuordnen, und gegenüber dieser Partei oder, wo dies
zweckdienlich erscheint, gegenüber einem Dritten, welcher der Zuständigkeit des betreffenden
Gerichts untersteht, unter anderem anzuordnen, dass Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums
verletzen, daran gehindert werden, in die Vertriebswege zu gelangen.
(2)
Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abschnitts kann eine Vertragspartei die gegen
eine Nutzung ohne Zustimmung des Rechteinhabers durch Regierungen oder von einer Regierung
ermächtigte Dritte zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe auf die Zahlung einer Vergütung
beschränken, sofern die Vertragspartei die Bestimmungen des Teils II des TRIPS-Übereinkommens
einhält, in denen es speziell um eine solche Nutzung geht. In anderen Fällen finden entweder die in
diesem Abschnitt festgelegten Rechtsbehelfe Anwendung oder es sind, falls diese Rechtsbehelfe
nicht im Einklang mit dem Recht einer Vertragspartei stehen, Feststellungsurteile und angemessene
Entschädigung vorzusehen.
ACTA/de 12
ARTIKEL 9
Schadensersatz
(1)
Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur
Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums anordnen dürfen, dass der Verletzer, der wusste
oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem
Rechteinhaber zum Ausgleich des diesem aus der Verletzung entstandenen Schadens einen
angemessenen Schadensersatz leistet. Bei der Festlegung der Höhe des Schadensersatzes für eine
Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sind die Gerichte einer Vertragspartei befugt,
unter anderem jedes vom Rechteinhaber vorgelegte legitime Wertmaß zu berücksichtigen, das die
entgangenen Gewinne beinhalten kann, den anhand des Marktpreises gemessenen Wert der von der
Verletzung betroffenen Ware oder Dienstleistung oder den empfohlenen Verkaufspreis.
(2)
Zumindest bei Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte und bei
Markennachahmung sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen
Verfahren anordnen dürfen, dass der Verletzer dem Rechteinhaber den aus der Rechtsverletzung
erwachsenen Verletzergewinn herausgibt. Eine Vertragspartei kann vermuten, dass dieser Gewinn
der in Absatz 1 erwähnten Höhe des Schadensersatzes entspricht.
ACTA/de 13
(3)
Zumindest bei Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte, mit denen Werke,
Tonträger und Darbietungen geschützt werden, sowie bei Markennachahmung wird von jeder
Vertragspartei darüber hinaus ein System eingeführt oder aufrechterhalten, das auf eines oder
mehrere der folgenden Merkmale abstellt:
a) im Voraus festgesetzte Schadensersatzbeträge oder
b) Vermutungen1 als Grundlage für die Festlegung der Höhe des Schadensersatzes als
angemessenen Ausgleich für den dem Rechteinhaber durch die Verletzung entstandenen
Schaden oder
c) zumindest im Fall von Urheberrechten zusätzliche Schadensersatzleistungen.
(4) Sieht eine Vertragspartei den in Absatz 3 Buchstabe a genannten Rechtsbehelf oder die in
Absatz 3 Buchstabe b genannten Vermutungen vor, so stellt sie sicher, dass entweder ihre Gerichte
oder der Rechteinhaber das Recht haben, diesen Rechtsbehelf oder diese Vermutungen als
Alternative zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechtsbehelfen zu wählen.
(5)
Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Gerichte, wo dies zweckdienlich erscheint, beim
Abschluss zivilrechtlicher Verfahren wegen Verletzung zumindest des Urheberrechts oder
verwandter Schutzrechte oder einer Marke anordnen dürfen, dass der obsiegenden Partei von der
unterlegenen Partei die Gerichtskosten oder -gebühren sowie angemessene Anwaltshonorare oder
sonstige nach dem Recht dieser Vertragspartei vorgesehene Kosten erstattet werden.
1
Zu den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Vermutungen kann eine Vermutung gehören, dass
sich die Höhe des Schadensersatzes bestimmt: i) als Menge der Waren, die das fragliche
Recht des geistigen Eigentums des Rechteinhabers verletzen und tatsächlich an Dritte
übergegangen sind, multipliziert mit dem Betrag des Gewinns je Einheit der Waren, die vom
Rechteinhaber verkauft worden wären, wenn keine Verletzungshandlung stattgefunden hätte,
ii) als eine angemessene Lizenzgebühr oder iii) als Pauschalbetrag auf der Grundlage von
Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte
entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen
Eigentums eingeholt hätte.
ACTA/de 14
ARTIKEL 10
Sonstige Rechtsbehelfe
(1)
Zumindest im Hinblick auf unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren und
nachgeahmte Markenwaren sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen
Verfahren auf Antrag des Rechteinhabers anordnen dürfen, dass die betreffenden
rechtsverletzenden Waren ohne jedwede Entschädigung vernichtet werden, es sei denn, es liegen
außergewöhnliche Umstände vor.
(2)
Jede Vertragspartei sorgt außerdem dafür, dass ihre Gerichte anordnen dürfen, dass
Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Herstellung oder Schaffung solcher rechtsverletzender
Waren verwendet wurden, unverzüglich und ohne jedwede Entschädigung vernichtet werden oder
dass außerhalb der Vertriebswege so über sie verfügt wird, dass die Gefahr weiterer
Rechtsverletzungen möglichst gering gehalten wird.
(3)
Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die in diesem Artikel beschriebenen Maßnahmen auf
Kosten des Verletzers durchgeführt werden.
ACTA/de 15
ARTIKEL 11
Informationen über die Verletzung
Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über Sonderrechte, den Schutz der
Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten sorgt jede
Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von
Rechten des geistigen Eigentums auf begründeten Antrag des Rechteinhabers anordnen dürfen, dass
der Verletzer oder mutmaßliche Verletzer dem Rechteinhaber oder den Gerichten zumindest für die
Zwecke der Beweissammlung nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften der jeweiligen
Vertragspartei sachdienliche Informationen vorlegt, in deren Besitz der Verletzer oder mutmaßliche
Verletzer ist oder über die er Kontrolle hat. Informationen dieser Art können Auskünfte über
Personen einschließen, die in irgendeiner Weise an der Verletzung oder mutmaßlichen Verletzung
beteiligt waren, desgleichen Auskünfte über die Produktionsmittel oder die Vertriebswege der
rechtsverletzenden oder mutmaßlich rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen,
einschließlich Preisgabe der Identität von Dritten, die mutmaßlich an der Herstellung und am
Vertrieb solcher Waren oder Dienstleistungen beteiligt waren, sowie ihrer Vertriebswege.
usw
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http://digitalegesellschaft.de/2011/10/w...n-sollten/
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Berlin, 11.02.2012
Treffpunkt: → Neptunbrunnen
Beginn: → 13:00 Uhr
Route: → Neptunbrunnen (Nähe Alexanderplatz), Spandauer Straße,
Anna-Louisa-Karsch-Str., Hackescher Markt, Oranienburger Straße, Tucholskystraße, Am Weidendamm, Friedrichstraße, Mohrenstraße, Hausvogteiplatz
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Sinn dieser Demonstration ist zudem, dass wir öffentlichkeitswirksam auf das Thema aufmerksam machen und eine Diskussion zur Neuinterpretation des Urheberrechts auch in Bezug zu den neuen Medien anregen.
RAT DER
EUROPÄISCHE U IO
Brüssel, den 23. August 2011
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Interinstitutionelles Dossier:
2011/0166 ( LE)
WTO 256
PI 82
UD 168
DROIPE 76
JUSTCIV 189
COPE 174
MI 344
GESETZGEBU GSAKTE U D A DERE RECHTSI STRUME TE
Betr.:
Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, Australien,
Kanada, Japan, der Republik Korea, den Vereinigten Mexikanischen Staaten,
dem Königreich Marokko, Neuseeland, der Republik Singapur, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika
12196/11
NIS/jl
DG
DE
HANDELSÜBEREINKOMMEN
ZUR BEKÄMPFUNG VON PRODUKT- UND MARKENPIRATERIE
ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN,
AUSTRALIEN, KANADA, JAPAN, DER REPUBLIK KOREA,
DEN VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN,
DEM KÖNIGREICH MAROKKO, NEUSEELAND,
DER REPUBLIK SINGAPUR, DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA
ACTA/de 1
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass eine wirksame Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums für ein dauerhaftes Wachstum aller Wirtschaftszweige wie auch der Weltwirtschaft von
entscheidender Bedeutung ist,
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Verbreitung nachgeahmter und unerlaubt hergestellter
Waren wie auch die Verbreitung von Dienstleistungen, mit denen rechtsverletzendes Material
vertrieben wird, den rechtmäßigen Handel und die nachhaltige Entwicklung der Weltwirtschaft
gefährdet, Rechteinhabern und legal arbeitenden Unternehmen beträchtliche finanzielle Verluste
verursacht, in einigen Fällen der organisierten Kriminalität eine Einnahmequelle verschafft und
überdies eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt,
IN DEM WUNSCH, diese Verbreitung durch eine bessere internationale Zusammenarbeit und eine
wirksamere internationale Durchsetzung zu bekämpfen,
IN DER ABSICHT, für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums wirksame und
angemessene, das TRIPS-Übereinkommen ergänzende Instrumente bereitzustellen, die den
unterschiedlichen Rechtssystemen und der unterschiedlichen Rechtspraxis der Vertragsparteien
Rechnung tragen,
IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der
Rechte des geistigen Eigentums nicht ihrerseits zu Schranken für den rechtmäßigen Handel werden,
IN DEM WUNSCH, das Problem der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums,
einschließlich im digitalen Umfeld erfolgender Rechtsverletzungen, insbesondere im Hinblick auf
das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte so zu lösen, dass die Rechte und Interessen der
jeweiligen Rechteinhaber, Dienstleister und Nutzer miteinander ins Gleichgewicht gebracht werden,
ACTA/de 2
IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit zwischen Dienstleistern und Rechteinhabern zu fördern,
um einschlägigen Rechtsverletzungen im digitalen Umfeld entgegenzuwirken,
IN DEM WUNSCH, dass dieses Übereinkommen die internationale Durchsetzungsarbeit und die
Zusammenarbeit innerhalb der einschlägigen internationalen Organisationen wechselseitig fördert,
IN ANERKENNUNG der am 14. November 2001 auf der Vierten WTO-Ministerkonferenz in der
Erklärung von Doha zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit niedergelegten
Grundsätze –
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
ACTA/de 3
KAPITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 1
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen setzt etwaige Verpflichtungen einer Vertragspartei gegenüber einer
anderen Vertragspartei aus bestehenden Übereinkünften, einschließlich des
TRIPS-Übereinkommens, nicht außer Kraft.
ACTA/de 4
ARTIKEL 2
Art und Umfang der Pflichten
(1)
Jede Vertragspartei wendet dieses Übereinkommen an. Eine Vertragspartei darf in ihrem
Recht eine umfassendere Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums festschreiben, als es
dieses Übereinkommen vorschreibt, sofern die betreffenden Maßnahmen diesem Übereinkommen
nicht zuwiderlaufen. Es steht jeder Vertragspartei frei, die für die Umsetzung dieses
Übereinkommens in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode
festzulegen.
(2)
Dieses Übereinkommen schafft keine Verpflichtung hinsichtlich der Aufteilung von Mitteln
für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und für die Durchsetzung des Rechts im
Allgemeinen.
(3)
Die in Teil I des TRIPS-Übereinkommens, insbesondere in den Artikeln 7 und 8,
niedergelegten Ziele und Grundsätze gelten sinngemäß auch für dieses Übereinkommen.
ARTIKEL 3
Verhältnis zu Normen betreffend die Verfügbarkeit
und den Umfang von Rechten des geistigen Eigentums
(1)
Dieses Übereinkommen lässt die im Recht einer Vertragspartei niedergelegten Bestimmungen
über die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang und die Aufrechterhaltung von Rechten des
geistigen Eigentums unberührt.
ACTA/de 5
(2)
Dieses Übereinkommen begründet für eine Vertragspartei keine Verpflichtung, Maßnahmen
zu ergreifen, wenn ein Recht des geistigen Eigentums nach ihren Rechtsvorschriften nicht geschützt
ist.
ARTIKEL 4
Privatsphäre und Offenlegung von Informationen
(1) Dieses Übereinkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Offenlegung von:
a) Informationen, deren Offenlegung gegen das Recht dieser Vertragspartei, einschließlich ihrer
Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre, oder gegen internationale Übereinkünfte, deren
Vertragspartei sie ist, verstoßen würde,
b)
vertraulichen Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften
behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde, oder von
c)
vertraulichen Informationen, deren Offenlegung die berechtigten Geschäftsinteressen
bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
(2)
Stellt eine Vertragspartei schriftliche Informationen nach den Bestimmungen dieses
Übereinkommens bereit, so enthält sich die empfangende Vertragspartei, nach Maßgabe ihrer
Rechtsvorschriften und ihrer Rechtspraxis, der Offenlegung oder Benutzung der Informationen für
einen anderen Zweck als den, zu dem die Informationen bereitgestellt wurden, es sei denn, die
bereitstellende Vertragspartei hat ihre vorherige Zustimmung erteilt.
ACTA/de 6
ABSCHNITT 2
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 5
Allgemeine Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten, sofern nichts anderes festgelegt ist, folgende
Begriffsbestimmungen:
a)
ACTA ist das Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie
(Anti-Counterfeiting Trade Agreement),
b) Ausschuss ist der nach Kapitel V (Institutionelle Regelungen) eingesetzte ACTA-Ausschuss,
c) zuständige Behörden umfassen die nach dem Recht einer Vertragspartei zuständigen Justiz-,
Verwaltungs- oder Rechtsdurchsetzungsbehörden,
d)
nachgeahmte Markenwaren sind Waren einschließlich Verpackungen, auf denen unbefugt
eine Marke angebracht ist, die mit einer für solche Waren rechtsgültig eingetragenen Marke
identisch ist oder die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke
unterscheiden lässt und die dadurch nach Maßgabe des Rechts des Landes, in dem die in
Kapitel II (Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums)
aufgeführten Verfahren angewandt werden, die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke
verletzt,
ACTA/de 7
e)
Land hat dieselbe Bedeutung wie in den Erläuternden Bemerkungen zum
WTO-Übereinkommen,
f)
Zolltransit ist das Zollverfahren, in das Waren übergeführt werden, die unter zollamtlicher
Überwachung von einer Zollstelle zur anderen befördert werden,
g) Tage sind Kalendertage,
h) geistiges Eigentum bezieht sich auf alle Kategorien von geistigem Eigentum, die Gegenstand
von Teil II Abschnitte 1 bis 7 des TRIPS-Übereinkommens sind,
i) Transitwaren sind Waren im Zolltransit oder Umladungswaren,
j) Person ist eine juristische oder eine natürliche Person,
k) unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren sind Waren, die ohne Zustimmung
des Rechteinhabers oder der vom Rechteinhaber im Land der Herstellung ordnungsgemäß
ermächtigten Person vervielfältigt wurden und die unmittelbar oder mittelbar von einem
Gegenstand angefertigt wurden, dessen Vervielfältigung ein Urheberrecht oder ein
verwandtes Schutzrecht nach Maßgabe des Rechts des Landes verletzt hätte, in dem die in
Kapitel II (Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums)
aufgeführten Verfahren angewandt werden,
ACTA/de 8
l)
Rechteinhaber schließt auch Vereinigungen oder Verbände ein, die gesetzlich befugt sind,
Rechte des geistigen Eigentums geltend zu machen,
m)
Gebiet umfasst für die Zwecke des Kapitels II (Rechtsrahmen für die Durchsetzung der
Rechte des geistigen Eigentums) Abschnitt 3 (Grenzmaßnahmen) das Zollgebiet und alle
Freizonen1 einer Vertragspartei,
n)
Umladung ist das Zollverfahren, in das Waren übergeführt werden, die auf dem Gebiet einer
einzigen Zollstelle, die gleichzeitig Einfuhr- und Ausfuhrzollstelle ist, unter zollamtlicher
Überwachung von dem für die Einfuhr verwendeten Beförderungsmittel auf das für die
Ausfuhr verwendete Beförderungsmittel verladen werden,
o)
TRIPS-Übereinkommen ist das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte
des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens,
p) WTO ist die Welthandelsorganisation und
q) WTO-Übereinkommen ist das am 15. April 1994 in Marrakesch geschlossene
Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation.
1
Zur Klarstellung bestätigen die Vertragsparteien, dass eine Freizone ein Teil des Gebiets
einer Vertragspartei ist, in dem alle eingeführten Waren im Hinblick auf Einfuhrzölle und
-steuern generell als außerhalb des Zollgebiets befindlich betrachtet werden.
ACTA/de 9
KAPITEL II
RECHTSRAHMEN FÜR DIE DURCHSETZUNG
DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE PFLICHTEN
ARTIKEL 6
Allgemeine Pflichten im Bereich der Rechtsdurchsetzung
(1)
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Recht Durchsetzungsverfahren bereitstellt, die ein
wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter dieses Übereinkommen fallenden Rechten
des geistigen Eigentums ermöglichen, einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung von
Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.
Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen
Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
ACTA/de 10
(2)
Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels eingeführten, aufrechterhaltenen
oder angewandten Verfahren müssen fair und gerecht sein und gewährleisten, dass die Rechte aller
solchen Verfahren unterliegenden Teilnehmer angemessen geschützt werden. Diese Verfahren
dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und dürfen keine unangemessenen Fristen
oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
(3)
Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels berücksichtigt jede Vertragspartei,
dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Schwere der Rechtsverletzung, den Interessen
Dritter und den anzuwendenden Maßnahmen, Rechtsbehelfen und Strafen bestehen muss.
(4)
Die Bestimmungen dieses Kapitel sind nicht dahingehend auszulegen, dass eine
Vertragspartei verpflichtet ist, ihre Beamten für Handlungen haftbar zu machen, die diese in
Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten vorgenommen haben.
ABSCHNITT 2
ZIVILRECHTLICHE DURCHSETZUNG1
ARTIKEL 7
Bereitstellung von Zivilverfahren
(1)
Jede Vertragspartei stellt den Rechteinhabern zivilrechtliche Verfahren für die Durchsetzung
von Rechten des geistigen Eigentums nach Maßgabe dieses Abschnitts zur Verfügung.
1
Eine Vertragspartei kann Patente und den Schutz nicht offengelegter Informationen aus dem
Geltungsbereich dieses Abschnitts ausnehmen.
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(2)
Soweit zivilrechtliche Ansprüche als Ergebnis von Sachentscheidungen im
Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können, sorgt jede Vertragspartei dafür, dass diese
Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im Wesentlichen den in diesem Abschnitt niedergelegten
gleichwertig sind.
ARTIKEL 8
Unterlassungsanordnungen
(1)
Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur
Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums befugt sind, gegenüber einer Partei die
Unterlassung einer Rechtsverletzung anzuordnen, und gegenüber dieser Partei oder, wo dies
zweckdienlich erscheint, gegenüber einem Dritten, welcher der Zuständigkeit des betreffenden
Gerichts untersteht, unter anderem anzuordnen, dass Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums
verletzen, daran gehindert werden, in die Vertriebswege zu gelangen.
(2)
Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abschnitts kann eine Vertragspartei die gegen
eine Nutzung ohne Zustimmung des Rechteinhabers durch Regierungen oder von einer Regierung
ermächtigte Dritte zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe auf die Zahlung einer Vergütung
beschränken, sofern die Vertragspartei die Bestimmungen des Teils II des TRIPS-Übereinkommens
einhält, in denen es speziell um eine solche Nutzung geht. In anderen Fällen finden entweder die in
diesem Abschnitt festgelegten Rechtsbehelfe Anwendung oder es sind, falls diese Rechtsbehelfe
nicht im Einklang mit dem Recht einer Vertragspartei stehen, Feststellungsurteile und angemessene
Entschädigung vorzusehen.
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ARTIKEL 9
Schadensersatz
(1)
Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur
Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums anordnen dürfen, dass der Verletzer, der wusste
oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem
Rechteinhaber zum Ausgleich des diesem aus der Verletzung entstandenen Schadens einen
angemessenen Schadensersatz leistet. Bei der Festlegung der Höhe des Schadensersatzes für eine
Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sind die Gerichte einer Vertragspartei befugt,
unter anderem jedes vom Rechteinhaber vorgelegte legitime Wertmaß zu berücksichtigen, das die
entgangenen Gewinne beinhalten kann, den anhand des Marktpreises gemessenen Wert der von der
Verletzung betroffenen Ware oder Dienstleistung oder den empfohlenen Verkaufspreis.
(2)
Zumindest bei Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte und bei
Markennachahmung sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen
Verfahren anordnen dürfen, dass der Verletzer dem Rechteinhaber den aus der Rechtsverletzung
erwachsenen Verletzergewinn herausgibt. Eine Vertragspartei kann vermuten, dass dieser Gewinn
der in Absatz 1 erwähnten Höhe des Schadensersatzes entspricht.
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(3)
Zumindest bei Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte, mit denen Werke,
Tonträger und Darbietungen geschützt werden, sowie bei Markennachahmung wird von jeder
Vertragspartei darüber hinaus ein System eingeführt oder aufrechterhalten, das auf eines oder
mehrere der folgenden Merkmale abstellt:
a) im Voraus festgesetzte Schadensersatzbeträge oder
b) Vermutungen1 als Grundlage für die Festlegung der Höhe des Schadensersatzes als
angemessenen Ausgleich für den dem Rechteinhaber durch die Verletzung entstandenen
Schaden oder
c) zumindest im Fall von Urheberrechten zusätzliche Schadensersatzleistungen.
(4) Sieht eine Vertragspartei den in Absatz 3 Buchstabe a genannten Rechtsbehelf oder die in
Absatz 3 Buchstabe b genannten Vermutungen vor, so stellt sie sicher, dass entweder ihre Gerichte
oder der Rechteinhaber das Recht haben, diesen Rechtsbehelf oder diese Vermutungen als
Alternative zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechtsbehelfen zu wählen.
(5)
Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Gerichte, wo dies zweckdienlich erscheint, beim
Abschluss zivilrechtlicher Verfahren wegen Verletzung zumindest des Urheberrechts oder
verwandter Schutzrechte oder einer Marke anordnen dürfen, dass der obsiegenden Partei von der
unterlegenen Partei die Gerichtskosten oder -gebühren sowie angemessene Anwaltshonorare oder
sonstige nach dem Recht dieser Vertragspartei vorgesehene Kosten erstattet werden.
1
Zu den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Vermutungen kann eine Vermutung gehören, dass
sich die Höhe des Schadensersatzes bestimmt: i) als Menge der Waren, die das fragliche
Recht des geistigen Eigentums des Rechteinhabers verletzen und tatsächlich an Dritte
übergegangen sind, multipliziert mit dem Betrag des Gewinns je Einheit der Waren, die vom
Rechteinhaber verkauft worden wären, wenn keine Verletzungshandlung stattgefunden hätte,
ii) als eine angemessene Lizenzgebühr oder iii) als Pauschalbetrag auf der Grundlage von
Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte
entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen
Eigentums eingeholt hätte.
ACTA/de 14
ARTIKEL 10
Sonstige Rechtsbehelfe
(1)
Zumindest im Hinblick auf unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren und
nachgeahmte Markenwaren sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen
Verfahren auf Antrag des Rechteinhabers anordnen dürfen, dass die betreffenden
rechtsverletzenden Waren ohne jedwede Entschädigung vernichtet werden, es sei denn, es liegen
außergewöhnliche Umstände vor.
(2)
Jede Vertragspartei sorgt außerdem dafür, dass ihre Gerichte anordnen dürfen, dass
Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Herstellung oder Schaffung solcher rechtsverletzender
Waren verwendet wurden, unverzüglich und ohne jedwede Entschädigung vernichtet werden oder
dass außerhalb der Vertriebswege so über sie verfügt wird, dass die Gefahr weiterer
Rechtsverletzungen möglichst gering gehalten wird.
(3)
Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die in diesem Artikel beschriebenen Maßnahmen auf
Kosten des Verletzers durchgeführt werden.
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ARTIKEL 11
Informationen über die Verletzung
Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über Sonderrechte, den Schutz der
Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten sorgt jede
Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von
Rechten des geistigen Eigentums auf begründeten Antrag des Rechteinhabers anordnen dürfen, dass
der Verletzer oder mutmaßliche Verletzer dem Rechteinhaber oder den Gerichten zumindest für die
Zwecke der Beweissammlung nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften der jeweiligen
Vertragspartei sachdienliche Informationen vorlegt, in deren Besitz der Verletzer oder mutmaßliche
Verletzer ist oder über die er Kontrolle hat. Informationen dieser Art können Auskünfte über
Personen einschließen, die in irgendeiner Weise an der Verletzung oder mutmaßlichen Verletzung
beteiligt waren, desgleichen Auskünfte über die Produktionsmittel oder die Vertriebswege der
rechtsverletzenden oder mutmaßlich rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen,
einschließlich Preisgabe der Identität von Dritten, die mutmaßlich an der Herstellung und am
Vertrieb solcher Waren oder Dienstleistungen beteiligt waren, sowie ihrer Vertriebswege.
usw